Zisterne in Niedersachsen: Genehmigung und Pflichten
In Niedersachsen sind Behälter für Regenwasser bis 100 m³ Rauminhalt (ohne Höhengrenze) verfahrensfrei. Eine Zisterne für Haus und Garten braucht damit in aller Regel keinen Bauantrag.
Die Regel
Anhang Nr. 5.7 NBauO: 5.7: Behälter für Regenwasser mit nicht mehr als 100 m³ Rauminhalt; 5.6: Behälter mit nicht mehr als 50 m³ Rauminhalt und mit nicht mehr als 3 m Höhe (nicht für Gase, brennbare Flüssigkeiten oder wassergefährdende Stoffe).
Niedersachsen hat eine eigene Nummer für Regenwasserbehälter: bis 100 m³, ohne Höhengrenze und auch im Außenbereich.
Quelle: Niedersächsische Bauordnung. NBauO v. 03.04.2012, zuletzt geändert durch G v. 25.06.2025 (Nds. GVBl. Nr. 52); Anhang Nr. 5 dabei nach Synopse MW (Stand 23.06.2025) unverändert. Geprüft am 7.11.2026.
Überlauf und Versickerung
Auf Wohngrundstücken darfst du Wasser von Dach-, Hof- und Wegeflächen ohne Erlaubnis versickern; Hofflächen mit Autoverkehr nur über den bewachsenen Boden. (§ 86 NWG (Fundstelle nicht im Wortlaut geprüft))
Geht der Überlauf in den Kanal, entscheidet die Entwässerungssatzung deiner Gemeinde. Überlauf richtig planen
Nutzung im Haus
Für WC und Waschmaschine gilt bundesweit die Trinkwasserverordnung: Anzeige beim Gesundheitsamt vier Wochen vor Baubeginn (§ 12), keine Verbindung zur Trinkwasserleitung, Kennzeichnung der Leitungen (§ 13). Mehr dazu