Zisterne in Mecklenburg-Vorpommern: Genehmigung und Pflichten
In Mecklenburg-Vorpommern sind Behälter bis 50 m³ und 3 m Höhe verfahrensfrei. Eine Zisterne für Haus und Garten braucht damit in aller Regel keinen Bauantrag.
Die Regel
§ 61 Abs. 1 Nr. 6 c LBauO M-V: ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 Kubikmeter und einer Höhe bis zu 3 m.
Die Landesbauordnung wurde zuletzt geändert, und wir konnten die geltende Fassung dieser Nummer noch nicht im amtlichen Wortlaut prüfen.
Quelle: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern. zuletzt geändert durch G v. 26.05.2026 (GVOBl. M-V S. 522), Wortlaut der Änderung zu § 61 nicht geprüft. Geprüft am 7.11.2026.
Überlauf und Versickerung
Eine landesweite Verordnung, die das Versickern von Dachwasser erlaubnisfrei stellt, haben wir für Mecklenburg-Vorpommern nicht gefunden. Grundsätzlich braucht Versickern eine wasserrechtliche Erlaubnis (§§ 8, 9 WHG). Frag bei der unteren Wasserbehörde deines Kreises oder deiner Stadt nach.
Geht der Überlauf in den Kanal, entscheidet die Entwässerungssatzung deiner Gemeinde. Überlauf richtig planen
Nutzung im Haus
Für WC und Waschmaschine gilt bundesweit die Trinkwasserverordnung: Anzeige beim Gesundheitsamt vier Wochen vor Baubeginn (§ 12), keine Verbindung zur Trinkwasserleitung, Kennzeichnung der Leitungen (§ 13). Mehr dazu